Im unteren Text finden Sie einen Auszug aus dem Infoblatt der vdek und dem DBS "Gemeinsame Erklärung zur regelmäßigen Teilnahme am Rehabilitationssport" mit Stand vom 24.06.2014, aktualisiert am 01.01.22, der die Teilnahme am Rehasport näher regelt:
Die Vereinbarungspartner der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining sind sich einig, dass die Ziele des Rehabilitationssports und Funktionstrainings im Sinne der Rahmenvereinbarung nur bei einer regelmäßigen Teilnahme zu erreichen sind. Die regelmäßige Teilnahme ist insbesondere Voraussetzung, um dem ganzheitlichen Ansatz* gerecht zu werden und um gruppendynamische Prozesse in Gang zu setzen.
Deshalb sollten Unterbrechungen nur auf begründete Ausnahmefälle begrenzt bleiben (z. B. Urlaubsreisen, Krankenhaus-/ Rehabilitationsklinikaufenthalt oder Arbeitsunfähigkeit).
Bei nichtbegründeter Unterbrechung des Rehabilitationssports/Funktionstrainings ist der Leistungserbringer berechtigt, den Rehabilitationssport/das Funktionstraining abzubrechen und die bis dahin durchgeführten Leistungen abzurechnen. Dabei ist der Lebenshintergrund des Menschen mit oder mit drohender Behinderung sowie chronischer Erkrankung zu berücksichtigen, z. B. relevante ärztliche Diagnosen, Pflege von Angehörigen, Krankheit des Kindes usw.
Bei Abbruch des Rehabilitationssports/Funktionstrainings muss ein gesonderter Hinweis an den jeweiligen Rehabilitationsträger erfolgen, dass der Rehabilitationssport/das Funktionstraining durch den Leistungserbringer beendet wurde.
Hinweis: Die vorübergehende Schließung von Übungsstätten (z. B. Sporthallen, Bäder) führt weder zu einer vorzeitigen Beendigung der Maßnahme noch zu einer Verlängerung der Leistungsdauer.
Das Originalschreiben zur "Erklärung zur Regelmäßigkeit im Rehasport" kann unter dem PDF auch heruntergeladen werden:
Unter folgendem Link finden Sie die Rehasportaktualisierung ab Sommer 2024 bei den Healthengineers. Diese ist präziser formuliert und gibt Aufschluss über viele weitere Punkte.